Fotoprofis stehen regelmäßig vor der Frage, welcher Umsatzsteuersatz für ihre Leistungen gilt. In einem aktuellen Beitrag erläutert BFF-Justiziarin Dorothe Lanc, welche Regeln gelten und wo Konfliktpotenzial mit Finanzämtern besteht. Eine Zusammenfassung:
Grundsätzlich ist bei fotografischen Leistungen der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden, außer es handelt sich um eine nach § 12 UStG begünstigte Ausnahme. Dies ist etwa der Fall bei der Lizenzierung bereits existierender Fotos, da hier urheberrechtliche Nutzungsrechte im Fokus stehen – in solchen Fällen gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %.
Anders beim Verkauf von Fine-Art-Prints: Hier wird lediglich das physische Werk überlassen, nicht jedoch ein Nutzungsrecht – folglich fällt der volle Steuersatz von 19 % an. Dies gilt trotz einer seit Anfang 2025 geltenden EU-Regelung zur ermäßigten Mehrwertsteuer auf Kunstgegenstände, da der deutsche Gesetzgeber künstlerische Fotografie nicht ausdrücklich als begünstigt anerkannt hat.
Bei der Produktion neuer Fotos kommt es darauf an, ob es sich um einen Auftrag von Verbrauchern (B2C) oder von Unternehmen (B2B) handelt. Während im B2C-Bereich der Regelsteuersatz greift, weil vor allem Bilder und Dateien überlassen werden, kann im B2B-Kontext der Fokus auf der Lizenzierung urheberrechtlicher Nutzungsrechte liegen. Diese Sichtweise würde den ermäßigten Steuersatz rechtfertigen – wird aber nicht von allen Finanzämtern geteilt. Problematisch wird es vor allem dann, wenn Nebenkosten die kreative Leistung übersteigen und der eigentliche Leistungsgegenstand unterschiedlich interpretiert wird.
Da die Bewertungspraxis von Finanzämtern regional stark variiert, entsteht ein rechtliches Risiko für Fotografen: Sowohl die Abrechnung mit 19 % als auch mit 7 % kann je nach Finanzamt zu Nachforderungen, Differenzstreitigkeiten oder Problemen beim Vorsteuerabzug führen. Ein fachkundiger Steuerberater kann hier Klarheit schaffen.
Unabhängig von der Umsatzsteuer ist die Frage der Gewerbesteuerpflicht zu betrachten, die sich nach der Art der Tätigkeit – nicht nach dem Umsatzsteuersatz – richtet.
Als Faustregel gilt: Wird lediglich ein Nutzungsrecht eingeräumt, sind 7 % zu veranschlagen. Wird ein physischer Print verkauft oder Bilder für Endkunden erstellt, gilt der volle Satz von 19 %. Bei Fotoproduktionen für Unternehmen spricht vieles für 7 %, das finale Urteil darüber liegt jedoch oft im Ermessen des zuständigen Finanzamts.
Foto: Dorothe Lanc (fotografiert von Klaus Mellenthin)











