Der Rechtsstreit des Fotografen Robert Kneschke gegen LAION hat den Bundesgerichtshof erreicht. In der mündlichen Verhandlung am 3. September 2026 ließ der für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat erkennen, dass er europarechtlichen Klärungsbedarf sieht. Eine Entscheidung ist noch nicht gefallen. Möglich ist, dass der BGH zentrale Fragen zum Text und Data Mining dem Europäischen Gerichtshof vorlegt.
ProfiFoto begleitet den Fall seit 2023. Nach der Abweisung der Klage durch das Landgericht Hamburg hatte im Dezember 2025 auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zugunsten von LAION entschieden. Zuletzt hatte ProfiFoto im April 2026 über die bevorstehende Revision vor dem Bundesgerichtshof berichtet.
Im Kern geht es um die Frage, in welchem Umfang urheberrechtlich geschützte Fotografien ohne Zustimmung ihrer Urheber bei der Erstellung von Datensätzen verwendet werden dürfen, die anschließend für das Training generativer KI eingesetzt werden können.
Foto wurde heruntergeladen
LAION, ein gemeinnütziger Verein, stellt den Datensatz LAION-5B mit rund 5,85 Milliarden Bild-Text-Paaren kostenlos zur Verfügung. Der Datensatz selbst enthält keine Bilddateien, sondern unter anderem Links zu im Internet erreichbaren Bildern sowie dazugehörige Textinformationen.
Für die Erstellung des Datensatzes wurden die über URLs erreichbaren Bilder jedoch zunächst heruntergeladen. Eine Software überprüfte anschließend, ob der jeweilige Bildinhalt mit der bereits vorhandenen Textbeschreibung übereinstimmte. Nicht passende Kombinationen wurden aussortiert. Anschließend wurden die Bilder wieder gelöscht und lediglich Metadaten wie URL und Beschreibung in den LAION-Datensatz übernommen.
Unter den so verarbeiteten Bildern befand sich auch eine Fotografie von Robert Kneschke. Für deren Nutzung hatte LAION keine Lizenz erworben. Dass durch das Herunterladen zunächst eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung vorgenommen wurde, ist dabei nicht der eigentliche Streitpunkt. Entscheidend ist vielmehr, ob diese Vervielfältigung durch eine gesetzliche Schranke erlaubt war.
Streit um Text und Data Mining
Im Mittelpunkt steht die Regelung zum Text und Data Mining nach § 44b Urheberrechtsgesetz. Sie erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die automatisierte Analyse digitaler Werke, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Zusammenhänge zu gewinnen.
Das OLG Hamburg sah den automatisierten Vergleich von Bild und Beschreibung als ein solches Text und Data Mining an. Darüber hinaus betrachtete es LAION als Forschungsorganisation, die sich auf die weitergehende Forschungsschranke des § 60d UrhG berufen könne. Dass der daraus entstandene Datensatz auch für kommerzielle KI-Anwendungen verwendet werden kann, änderte nach Ansicht des OLG nichts an dieser Beurteilung.
Genau diese weite Auslegung ist umstritten. Kritiker weisen darauf hin, dass die TDM-Ausnahmen ursprünglich der Gewinnung von Informationen aus großen Datenbeständen dienen sollten. Bei der Erstellung von Trainingsgrundlagen für generative KI stelle sich dagegen die zusätzliche Frage, ob dabei nicht gerade schöpferische Merkmale geschützter Werke für Systeme nutzbar gemacht werden, deren Ergebnisse anschließend mit den Leistungen der Urheber konkurrieren können.
Reicht ein Nutzungsvorbehalt?
Ein zweiter zentraler Punkt betrifft das sogenannte Opt-out. Die Bildagentur, auf deren Website Kneschkes Fotografie angeboten wurde, hatte den Zugriff durch automatisierte Programme, Bots und vergleichbare Systeme ausdrücklich untersagt.
Nach § 44b UrhG können Rechteinhaber die Nutzung ihrer online verfügbaren Werke für Text und Data Mining grundsätzlich vorbehalten. Das Gesetz verlangt dafür allerdings einen Vorbehalt in maschinenlesbarer Form.
Das OLG Hamburg sah nicht als erwiesen an, dass der auf der Agenturseite in natürlicher Sprache formulierte Nutzungsvorbehalt zum maßgeblichen Zeitpunkt automatisiert erkannt und verarbeitet werden konnte. Deshalb hielt es das Opt-out nicht für ausreichend.
Gerade für Fotografen und Bildagenturen ist diese Frage von erheblicher praktischer Bedeutung. Sollte ein ausdrücklicher schriftlicher Nutzungsvorbehalt tatsächlich nicht genügen, müssten Rechteinhaber technisch sicherstellen, dass ihre Ablehnung auch maschinell ausgelesen werden kann.
Europäische Dimension
In Karlsruhe kam es am 3. September noch zu keiner Entscheidung. Der I. Zivilsenat ließ nach Berichten aus der Verhandlung erkennen, dass er bei den zugrunde liegenden europäischen Regelungen Klärungsbedarf sieht. Weil die deutschen TDM-Schranken auf der europäischen DSM-Richtlinie beruhen, könnte der BGH dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung vorlegen.
Das würde die endgültige Entscheidung deutlich verzögern, dem Verfahren aber zugleich eine erheblich größere Tragweite geben. Der EuGH könnte Grundsätze formulieren, die nicht nur in Deutschland, sondern für den Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken und KI-Datensätzen in der gesamten Europäischen Union maßgeblich wären.
Eine Tendenz zugunsten Kneschkes oder LAION lässt sich daraus bislang jedoch nicht seriös ableiten. Der BGH hat weder die Hamburger Entscheidungen aufgehoben noch die Rechtsauffassung der Vorinstanzen bestätigt.
Fotografen als Trainingsmaterial
Für Robert Kneschke geht es dabei nicht nur um die Vervielfältigung eines einzelnen Bildes. Nach der Verhandlung verwies er auf die wirtschaftlichen Auswirkungen generativer KI insbesondere auf die Stockfotografie. Werke von Urhebern würden genutzt, ohne diese zuvor zu fragen oder zu vergüten, um Systeme zu entwickeln, die anschließend mit der Arbeit professioneller Bildproduzenten konkurrieren.
Ähnlich argumentiert der Berufsverband Freie Fotografen und Filmgestalter BFF. Der Verband fordert statt eines Opt-out ein Opt-in-Modell, bei dem geschützte Fotografien nur mit ausdrücklicher Zustimmung für entsprechende Zwecke verwendet werden dürfen. Außerdem verlangt er mehr Transparenz darüber, welche Werke tatsächlich für KI-Systeme genutzt werden.
Der Fall Kneschke gegen LAION berührt damit eine der grundlegenden Fragen der aktuellen KI-Debatte: Muss ein Urheber aktiv verhindern, dass sein Werk für KI-Systeme genutzt wird – oder muss derjenige, der es nutzen will, zuvor seine Zustimmung einholen?
Darüber entscheidet der BGH in diesem Verfahren nicht in jeder denkbaren Konstellation. Konkret geht es um die Vervielfältigung einer Fotografie beim Aufbau eines Datensatzes und um die Reichweite der gesetzlichen TDM-Schranken. Fragen nach dem eigentlichen Training eines KI-Modells, seiner möglichen Speicherung geschützter Inhalte oder rechtsverletzenden Outputs sind damit nicht automatisch beantwortet.
Dennoch dürfte die weitere Entwicklung des Verfahrens für Fotografen, Agenturen, Verlage und andere Rechteinhaber von erheblicher Bedeutung sein. Sollte der BGH tatsächlich den EuGH einschalten, könnte aus dem seit 2023 von ProfiFoto begleiteten Fall eine europäische Grundsatzentscheidung zum Verhältnis von Urheberrecht und generativer KI werden.
Abb.oben: KI-generiert















